Wege aus der Gewalt

Gesetze und rechtliche Möglichkeiten

Häusliche Gewalt hat Konsequenzen für den Tatausführenden. Alle Formen von körperlichen und sexualisierten Übergriffen in Familie, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Beziehung sind strafbar. Dies gilt auch für psychische und soziale Gewalt wie Drohungen, Beleidigungen oder das Kontrollieren von Kontakten beziehungsweise Stalking. Betroffene haben über das 2002 in Kraft gesetzte Gewaltschutzgesetz eine Reihe zivilrechtlicher Ansprüche, die ihrem Schutz und ihrer Sicherheit dienen sollen. Im Folgenden erhalten Sie genauere Informationen zur Rechtslage und zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Grundsätzlich ist es immer hilfreich, sich in der Rechtsberatung der Frauenberatungsstelle und/oder durch spezialisierte Anwält*innen beraten zu lassen.

Strafanzeige stellen

Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Viele Verhaltensweisen im Rahmen häuslicher Gewalt fallen unter verschiedene Straftatbestände, wie z. B. Beleidigung, Bedrohungen, Körperverletzung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch, Sachbeschädigung, Freiheitsberaubung oder Stalking.

In diesen Fällen kann wie bei allen anderen Straftaten Strafanzeige erstattet werden, sodass ein Ermittlungsverfahren gegen den Tatausführenden eingeleitet wird.

Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt werden nur auf einen zusätzlichen Strafantrag hin aktiv von der Polizei verfolgt (es sei denn, es handelt sich um ein Offizialdelikt). Ein Strafantrag kann maximal drei Monate nach der Tat beziehungsweise dem Bekanntwerden des Täters gestellt werden.

Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG) stärkt die Rechte und Schutzmöglichkeiten von Personen, die von Häuslicher Gewalt betroffen sind und ermöglicht schnelle Hilfe. Zum Schutz vor weiteren Angriffen und Belästigungen nach einem Polizeieinsatz können Betroffene unter Einhaltung bestimmter Fristen verschiedene Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen. Die Beantragung ist möglich, wenn seitens der gewalttätigen Person Wiederholungsgefahr für Gewalthandeln besteht. Die Schutzanordnungen sind unabhängig von einem Strafverfahren möglich und zeitlich befristet. Möglich sind zum Beispiel eine Wohnungswegweisung und ein Rückkehrverbot für den Tatausübenden, das die Polizei aussprechen kann.

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Polizeieinsatz kann die gewaltbetroffene Person im Falle einer Wegweisung weitere Schutzmaßnahmen beim Amtsgericht beantragen, z. B. eine (vorläufige) Wohnungsüberlassung oder ein Kontaktverbot bzw. Näherungsverbot. Diese Maßnahmen können die Gefahr weiterer Gewalt verringern. Oft berühren sie auch das Sorge- und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern. Gewaltbetroffene Personen haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre kurz- und langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu finden, damit sie dem Gewaltkreislauf entkommen können.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Nach einer Straftat haben Opfer die Möglichkeit, eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Aufgabe der psychosozialen Prozessbegleiter*in ist es, Sie über den Ablauf wie die Aufgaben der beteiligten Personen im Strafverfahren zu informieren. Sie begleitet Sie zu Vernehmungen und der Hauptverhandlung und betreut Sie während der Wartezeiten. Bei Ängsten und Belastungen, die mit dem Strafverfahren einhergehen, steht sie an Ihrer Seite. Psychosoziale Prozessbegleitung bietet keine psychosoziale Beratung und keine Rechtsberatung. Sie umfasst auch keinen Austausch über den Tathergang.

Ein Anspruch auf kostenfreie Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung besteht in bestimmten Fällen. Sie oder Ihr/e Anwält*in müssen dazu einen Antrag bei Gericht stellen. Das Gericht wählt die beizuordnende Person aus, Sie haben ein Vorschlagsrecht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Broschüre zu Psychosozialer Prozessbegleitung (2019) veröffentlicht. Ein Verzeichnis von anerkannten Prozessbegleiter*innen für NRW finden Sie hier.

Opferentschädigung

 

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